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   VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08   

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VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08 (https://dejure.org/2009,2210)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.03.2009 - 2 S 1229/08 (https://dejure.org/2009,2210)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. März 2009 - 2 S 1229/08 (https://dejure.org/2009,2210)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Studiengebührenbefreiung im Ermessenswege; Wahlfreiheit der Hochschulen und Berufsakademien, insbesondere auch bezüglich Gebührenbefreiung für nur eine Personengruppe; Bedeutung von Kopplungsvorschrift und Befugnisnorm bei Ermessensentscheidungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Hochbegabten gegen eine Universität auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht; Umfang der Ermessensbindung bei § 6 Abs. 1 S. 3 Landeshochschulgebührengesetzes alte Fassung (LHGebG a.F.); Voraussetzungen einer Klagebefugnis im Hinblick auf den von § 6 ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; LHGebG § 3; ; LHGebG § 6 Abs. 1 Satz 3; ; VwGO § 114

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benutzungsgebühr; Sonstiges Hochschulrecht: Studiengebühr; Befreiung; Hochbegabtenregelung; Befugnisnorm; intendiertes Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Keine zwingende Befreiung von den Studiengebühren für Hochbegabte und bei herausragenden Leistungen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Keine zwingende Befreiung von den Studiengebühren für Hochbegabte und bei herausragenden Leistungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Studiengebühren für Hochbegabte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    IQ von 130 bringt nicht automatisch Befreiung von den Studiengebühren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine zwingende Befreiung von den Studiengebühren für Hochbegabte und bei herausragenden Leistungen - Für den Nachweis einer weit überdurchschnittlichen Begabung darf Universität auf leicht feststellbare Kriterien zurückgreifen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 541
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Freiburg, 14.11.2007 - 1 K 1146/07

    Befreiung von der Studiengebührenpflicht wegen Begabtenförderung oder wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2007 - 1 K 1146/07 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.11.2007 - 1 K 1146/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08
    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08
    Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG dürfte in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot die staatliche Verpflichtung zu entnehmen sein, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; Urt. des Senats vom 12.2.2009 - 2 S 1855/07 - Juris).
  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08
    Die Länder haben danach, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245).
  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08
    Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG dürfte in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot die staatliche Verpflichtung zu entnehmen sein, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; Urt. des Senats vom 12.2.2009 - 2 S 1855/07 - Juris).
  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08
    Die Frage, ob § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG a. F. nur den Interessen der Hochschulen und Berufsakademien oder auch den Interessen des von der Vorschrift erfassten Personenkreises zu dienen bestimmt ist, kann jedoch letztlich dahin stehen, da auch eine gesetzlich vorgesehenen Begünstigung, deren Maßstab das öffentliche Interesse ist, zugleich das Interesse des einzelnen an der Begünstigung in der Weise rechtlich schützen kann, dass dieser eine rechtsfehlerfreie Entscheidung beanspruchen kann (BVerwG, Urt. v. 21.10.1986 - 1 C 44.84 - NJW 1987, 857).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 1855/07

    Rechtsmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; kein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08
    Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG dürfte in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot die staatliche Verpflichtung zu entnehmen sein, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; Urt. des Senats vom 12.2.2009 - 2 S 1855/07 - Juris).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 69.86

    Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende - Anerkennungsvoraussetzungen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08
    Aus dem Umstand, dass sämtliche Fragen der Eignung der vorgesehenen Beschäftigung einschließlich der Eignung der Beschäftigungsstelle bereits durch die Rechtsvoraussetzungen der Anerkennung absorbiert werden, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.4.1988 - 8 C 69.86 - BVerwGE 79, 274) auf ein eingeengtes Ermessen der für die Anerkennung zuständigen Behörde geschlossen, da es bei der Ermessensausübung einzig noch um Fragen des Unterbringungsbedarfs gehen könne.
  • Drs-Bund, 28.03.2007 - BT-Drs 16/4849
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08
    Im Fall der Studienstiftung des deutschen Volkes, deren Stipendien fast die Hälfte aller von einem Begabtenförderungswerk vergebenden Stipendien ausmachen, (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 28.3.2007 auf eine Kleine Anfrage zur sozialen Zusammensetzung der Stipendiatinnen und Stipendiaten, BT-Drs. 16/4849, S. 2 und 3) sieht diese Praxis wie folgt aus: Der Großteil der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Stiftung wird nach dem Abitur aufgenommen.
  • VG Bayreuth, 28.09.2009 - B 3 K 08.630

    Kein Anspruch auf Studiengebührenbefreiung für Studierende mit

    Art. 71 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG beinhaltet somit eine Ausnahmeregelung, welche die Hochschulen unter den in ihr genannten Voraussetzungen im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts dazu ermächtigt, im Rahmen einer entsprechenden Satzungsregelung auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, die sie ohne diese Ermächtigung wegen der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden strikten Bindung der Verwaltung an das Gesetz erheben müssten (so zur vergleichbaren Regelung in § 6 LHGebG BW: VGH BW vom 12.3.2009 Az. 2 S 1229/08 RdNr. 22).

    Dabei ist es den Hochschulen - zur Erhaltung des der Verbesserung der Studienbedingungen dienenden Gebührenaufkommens (LT-Drs. 15/4396, S. 65) bzw. zur Minimierung des Verwaltungsaufwands - im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen geschützten Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich unbenommen, sich generell gegen eine solche Befreiung entscheiden (so: VGH BW vom 12.3.2009, a.a.O., RdNr. 34).

    Denn vorliegend ist eine Trennung zwischen der Tatbestandseite (Vorliegen "besonderer Leistungen") und der Rechtsfolgenseite (Bevorzugung durch Beitragsbefreiung) unproblematisch möglich (so zur vergleichbaren Regelung in § 6 LHGebG BW: VGH BW vom 12.3.2009, a.a.O., RdNr. 31).

    Das gilt um so mehr, als beispielsweise die Studienstiftung des deutschen Volkes, die mehr als die Hälfte der von den Begabtenförderungswerken zu vergebenden Stipendien ausreicht, weder sozial, noch religiös oder politisch orientiert ist (vgl. hierzu: VGH BW vom 12.3.2009, a.a.O., RdNrn. 42 f. m.w.N.).

    Letztlich unterliegt diese wohl auch von dem Gedanken getragene Entscheidung des Satzungsgebers, im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand von einer eigenen Ermittlung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung ("besondere Leistung") Abstand zu nehmen und - im Sinne einer zulässigen Typisierung und Generalisierung - auf leicht feststellbare Kriterien, d.h. in erster Linie auf sachnahe und fachlich einschlägige Beurteilungen von mit der Begabtenförderung befassten Institutionen abzustellen (zu diesem Gedanken vgl.: VGH BW vom 12.3.2009, a.a.O., RdNr. 40), nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass in der Studienbeitragssatzung in nicht zu beanstandender Weise auch jedwede Beitragsbefreiung wegen besonderer Leistungen hätte ausgeschlossen werden können, keinen durchgreifenden Zweifeln.

  • VGH Hessen, 11.06.2010 - 10 A 313/09
    Im Übrigen ist diese Entscheidung vom VGH Baden-Württemberg aufgehoben worden, der für die in Baden-Württemberg bestehende Rechtslage ebenfalls der Ansicht ist, es stehe den Hochschulen frei zu entscheiden, dass nur einer der beiden genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll (vgl. Urteil vom 12. März 2009, - 2 S 1229/08 -, juris, Leitsatz Nr. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2012 - 3 M 9/11

    Ergänzung von Ermessenserwägungen,, besonderes Vollzugsinteresse bei

    Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben sind, bedeutet in diesen Fällen zugleich, dass der Behörde für die Ausübung ihres Ermessens nur noch ein entsprechend eingeschränkter Spielraum verbleibt (zum unbestimmten Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" bei einem Gebührenerlass im Ermessenswege: OVG LSA, Urt. v. 23.03.2011 - 3 L 436/10 -, juris m. w. N.; VGH Mannheim, Urt. v. 12.03.2009 - 2 S 1229/08 -, juris; jeweils unter Bezugnahme auf Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2015 - 19 A 109/13

    Ermessensentscheidung über eine Ausnahme von der Pflicht eines Schülers zum

    vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 22. August 2013 - 1 A 2278/11 -, juris, Rdn. 25, und vom 18. Juni 1998 - 20 A 670/97 -, juris, Rdn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. März 2009 - 2 S 1229/08 -, juris, Rdn. 31.
  • VG Karlsruhe, 20.04.2009 - 7 K 1529/07

    Befreiung von der Studiengebührenpflicht wegen krankheitsbedingter zeitlicher

    Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als "Soll-Vorschrift", dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch Urt. der Kammer 15.10.2008 - 7 K 1409/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2009 - 2 S 1229/08 -, juris sowie LTDrucks 13/4858, S. 22, 58).
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